Stundentafel der Grundschule
Fächer |
1. Jgst. | 2. Jgst. | 3. Jgst. | 4. Jgst. | |
| Religionslehre | 2 | 2 | 3 | 3 | |
| Grundlegender Unterricht: | 16 | 16 | - | - | |
| Deutsch | 7 | 7 | |||
| Mathematik | 5 | 5 | |||
| Heimat- und Sachkunde | 3 | 4 | |||
| Musik- und Bewegungserziehung | - | - | |||
| Kunsterziehung | 1 | 1 | |||
| Musik | - | - | 2 | 2 | |
| Textilarbeit/Werken | 1 | 2 | 2 | 2 | |
| Sport | 2 | 2 | 2 + 21) | 2 + 11) | |
| Förderunterricht |
2 |
1 |
1 |
1 |
|
| Gesamtstundenzahl | 23 | 23 | 26 + 21) | 27 + 11) | |
1) Siehe Bestimmung Nr. 1
1. Zahl der Unterrichtsstunden
Die Zahl der Pflichtstunden ist zugleich die Höchstzahl der Unterrichtsstunden, soweit nicht der Schüler den Förderkurs für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens, den Sonderunterricht für sprachbehinderte Schüler, den Förderunterricht für deutsche Sprache, den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht oder den Sportförderunterricht besucht.
Zu den genannten Unterrichtsstunden kommen in der Jahrgangsstufe 3 noch zwei, in der Jahrgangsstufe 4 noch eine Stunde Basissportunterricht als Pflichtstunden hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
2. Bewegungsübungen
In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind innerhalb des Unterrichts regelmäßig Bewegungsübungen durchzuführen.
3. Förderunterricht
Der Förderunterricht dient in allen Jahrgangsstufen der Behebung von individuellen Lernrückständen einzelner Schüler und Gruppen sowie der allseitigen zusätzlichen Förderung. Er ist für alle Schüler Pflichtunterricht.
4. Unterrichtserteilung
An Grundschulen hält der Klassenleiter grundsätzlich den gesamten Unterricht. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 müssen mindestens der Grundlegende Unterricht und der Förderunterricht vom Klassenleiter erteilt werden.
Das Staatliche Schulamt kann Ausnahmen von Satz 2 in Fällen von dringender dienstlicher Notwendigkeit genehmigen, wenn insbesondere anders die Verwendung von Lehramtsanwärtern nicht möglich ist.
Dabei soll der Klassenleiter grundsätzlich täglich einen zusammenhängenden Block von mindestens 3 Unterrichtsstunden in seiner Klasse erteilen. Davon kann nur in dienstlich begründeten Fällen abgewichen werden.
5. Unterrichtsbeginn für Schulanfänger
Der Unterricht in den ersten vier Wochen des Schuljahrs berücksichtigt in Methoden und Inhalten den Übergang vom Kindergarten in die Grundschule. In diesen Wochen sollen verstärkt gemeinschaftsfördernde Maßnahmen sowie Inhalte der Verkehrserziehung, z.B. Schulwegsicherheit durchgeführt werden.
6. Arbeitsgemeinschaften
Klassen- oder jahrgangsstufenübergreifende 1-2stündige Arbeitsgemeinschaften, die für Unterricht und Erziehung in der Grundschule förderlich sind, insbesondere Schulspiel, Schulchor, Instrumentalspiel und Schulgarten, können angeboten werden, sofern an der Schule die personellen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
7. Für die vom Staatsministerium genehmigten Klassen mit erweitertem Musikunterricht gilt:
Zusätzlich zu den in der Stundentafel ausgewiesenen Musikstunden (in den Jahrgangsstufen 1 und 2 Musik- und Bewegungserziehung) werden in der Jahrgangsstufe 1 bis zu zwei, in den Jahrgangsstufen 2, 3 und 4 je bis zu drei Wochenstunden mit erweitertem Musikunterricht angeboten. Dieser zusätzliche Unterricht kann auch in Gruppen erfolgen.
8. An den vom Staatsministerium genehmigten Schulen mit Fremdsprachenunterricht umfaßt der Fremdsprachenunterricht in den Jahrgangsstufen 3 und 4 je zwei Wochenstunden. Der Unterricht im Fach Deutsch wird um je eine Wochenstunde gekürzt.
© StMUK Ref. IV/1