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Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
(Volksschulordnung VSO)

Stundentafel der Hauptschule

1. Pflichtfächer
2. Wahlpflichtfächer
3. Wahlfächer

Bestimmungen zur Stundentafel

1. Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9
2. Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 10


Anlage 3.2 (Zu § 13 Abs. 1)

Stundentafel der Hauptschule

Fächer

Jgst. 5 Jgst. 6 Jgst. 7 Jgst. 8 Jgst. 9 Jgst. 10
1. Pflichtfächer            
Religionslehre 2 2 2 2 2 2
Deutsch 5 5 51 51 41 5
Mathematik 5 5 51 41 51 5
Englisch 4 4 3 3 3 5
Physik/Chemie/Biologie 2 2 2 3 3 3
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde 2 2 3 3 3 3
Sport 2 + 22 2 + 22 2 + 22 2 + 22 2 + 22 2 + 13
Musik 2 2 - - - -
Kunsterziehung 2 2 - - - -
Arbeitslehre - - 1 2 2 2
Werken/Textiles Gestalten 2 2 - - - -
Gewerblich-technischer Bereich
(Werken/Technisches Zeichnen)
- - 2 - - -
Kaufmännisch-bürotechnischer Bereich
(Textverarbeitung/Bürotechnik)
- - 1 - - -
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich
(Ernährung/Haushalt/Sozialpflege)
- - 2 - - -
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer 28 + 22 28 + 22 28 + 22 24 + 22 24 + 22

27 + 13

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1) Siehe Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 Nr. 1.1 und 4.3
2) Siehe Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 Nr. 1.2
2) Siehe Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 Nr. 1.2

Fächer

Jgst. 5 Jgst. 6 Jgst. 7 Jgst. 8 Jgst. 9 Jgst. 10
2. Wahlpflichtfächer            
Musik - - 2 2 2 -
Kunsterziehung - - 2 2 2 -
Gewerblich-technischer Bereich
(Werken/Technisches Zeichnen)
- - - 2 4 3
Kaufmännisch-bürotechnischer Bereich
(Textverarbeitung/Bürotechnik)
- - - 2 4 3
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich
(Ernährung/Haushalt/Sozialpflege)
- - - 2 4 3
Gesamtstundenzahl im Bereich der Wahlpflichtfächer - - 2 6 6 3
3. Wahlfächer            
alle Fächer des Wahlpflichtbereichs - - 2 2 2/4 -
Informatik - - - 2 2 2
Kurzschrift - - - 2 2 2
Werken/Textiles Gestalten - - 2 2 2  
Musik - - - - - 2
Kunsterziehung - - - - - 2
4. Arbeitsgemeinschaften    
Klassen- oder jahrgangsstufenübergreifende 1-2-stündige Arbeitsgemeinschaften können angeboten werden, wenn sie für Unterricht und Erziehung in der Hauptschule förderlich sind und die personellen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.  
5. Muttersprache    
Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann anstelle des Faches Englisch auch das Fach Muttersprache angeboten werden. -

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Bestimmungen zur Stundentafel

I. Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9

1. Pflichtfächer

1.1 In den Fächern Deutsch und Mathematik kann je 1 Stunde in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 für klassenübergreifende Stütz- und Förderkurse verwendet werden.

1.2 Zu den genannten zwei Pflichtstunden kommen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 noch je zwei Stunden erweiterter Basissportunterricht und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 noch je zwei Stunden differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

2. Wahlpflichtfächer

2.1 In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schüler Musik oder Kunsterziehung; ein Wechsel ist jeweils zu Beginn des neuen Schuljahrs möglich.

2.2 In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schüler zwei, in der Jahrgangsstufe 9 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich, Kaufmännisch-bürotechnischer Bereich und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich.

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3. Wahlfächer

Durch Wahlunterricht - auch in der Form des ' 10 Abs. 2 VSO - ermöglicht die Schule den Schülern die individuelle Ergänzung des Unterrichtsangebots.

4. Differenzierung und Gruppenbildung

4.1 In den Fächern Mathematik und Englisch können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Lerngruppen gebildet werden.

4.2 In den Fächern Werken/Textiles Gestalten sowie Gewerblich-technischer Bereich, Kaufmännisch-bürotechnischer Bereich und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Gruppen gebildet werden.

4.3 Klassenübergreifende Stütz- und Förderkurse ermöglichen die gezielte Förderung von Schülern mit vergleichbarem Leistungsstand. Sie setzen eine Stundenplangestaltung voraus, die klassenübergreifendes, ausnahmsweise auch jahrgangsstufenübergreifendes Zusammenfassen von Schülern in Lerngruppen ermöglicht. Die Dauer liegt im Ermessen der Schule.

4.4 Die Einrichtung besonderer Fördermaßnahmen richtet sich nach ' 10 Abs. 4 VSO.

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5. Lehrereinsatz

5.1 Der Klassenleiter unterrichtet nach Möglichkeit überwiegend in seiner Klasse. Der Einsatz der Lehrkräfte erfolgt nach dem Grundsatz des fächerübergreifenden Lernens; jedoch sollen die individuellen Qualifikationen und Schwerpunkte der Lehrkräfte, insbesondere im Fach Englisch, genutzt werden.

5.2 Der Klassenleiter hält grundsätzlich an jedem Unterrichtstag Unterricht in seiner Klasse. Die Lehrkräfte in den Fächern Arbeitslehre, Gewerblich-technischer Bereich, Kaufmännisch-bürotechnischer Bereich und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich arbeiten zusammen.

6. Erweiterter Musikunterricht

Für die vom Staatsministerium genehmigten Klassen mit erweitertem Musikunterricht gilt: Zusätzlich zu den im Fach Musik ausgewiesenen Unterrichtsstunden werden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 je bis zu drei, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bis zu zwei Wochenstunden und in der Jahrgangsstufe 9 eine Wochenstunde mit erweitertem

Musikunterricht angeboten. Dieser zusätzliche Unterricht kann auch in Gruppen erfolgen.

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II. Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 10

1. Pflichtfächer

Zu den genannten zwei Pflichtstunden kommt noch eine Stunde differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

2. Wahlpflichtfächer

Die Schüler wählen eines der Wahlpflichtfächer.

3. Wahlfächer

Durch Wahlunterricht ermöglicht die Schule den Schülern die individuelle Ergänzung des Unterrichtsangebots.

4. Gruppenbildung

In den Wahlpflichtfächern können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Gruppen gebildet werden.

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