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Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
(Volksschulordnung VSO)


Anlage 3.3 (Zu § 13 Abs.1)

Stundentafel für die zweisprachigen Klassen

Fächer

Jahrgangsstufen

1 2 3 4 5 6 7 8 9
1. Pflichtfächer  
Religionslehre 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Deutsch 1)
Deutsch als Zweitsprache
5* 5* 8* 8* 7* 7* 7* 7* 7*
Muttersprache 5 5 5 5 5 5 5 4 4
Mathematik 5 5 3*+2 5* 6* 5* 5* 5* 5*
Heimat- und Sachkunde 3 3 2*+1 2*+1 - - - - -
Physik/Chemie/Biologie - - - - 2* 2* 2* 3* 3*
Geschichte/Sozialkunde/
Erdkunde
- - - - 2 2 3* 3* 3*
Musik 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Kunsterziehung 1 1 1* 1* 2* 2* - - -
Sport 2 2 2+22 2+12 2*+2*2 2*+2*2 2*+2*2 2*+2*2 2*+2*2
Arbeitslehre - - - - - - 2* 2* 2*
Werken/Textiles Gestalten 1* 1* 2* 2* 2* 2* - - -
2. Wahlpflichtfächer  
Gewerblich-technischer Bereich - - - - - - 2* 2* 2*
Kaufmännisch-
bürotechnischer Bereich
- - - - - - 2* 2* 2*
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich - - - - - - 2* 2* 2*
Gesamtstundenzahl 25 25 29+22 29+12 31+22 30+22 31+22 31+22 31+22
davon in Deutsch 6 6 16 18 23 22 25 26 26
davon in der Muttersprache 19 19 15 12 10 10 8 7 7

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Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Unterrichtsstunden werden in deutscher Sprache erteilt.

1) siehe Bestimmung Nr. 2
2) siehe Bestimmung Nr. 5


Bestimmungen zur Stundentafel

1. Das Staatliche Schulamt kann in den Fächern Mathematik und Heimat- und Sachkunde für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 Verschiebungen hinsichtlich der Unterrichtssprache genehmigen. Die Änderungen sind ausschließlich entsprechend dem Sprachstand der Schüler nach pädagogischer Verantwortung vorzunehmen.

2. Schüler, die noch nicht sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden.

3. Für Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 noch Sprachdefizite aufweisen, kann unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zusätzlich Förderunterricht bis zu drei Wochenstunden im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilt werden. Der übrige Unterricht kann für diese Schüler entsprechend gekürzt werden. In besonderen Fällen kann das Staatliche Schulamt für die Schüler weitere Verschiebungen innerhalb der Stundentafel, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtssprache, genehmigen.

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4. Der Unterricht in der Muttersprache wird aufgrund der unterschiedlichen Vorkenntnisse der Schüler in ihrer Muttersprache in der Jahrgangsstufe 1 in zwei Stunden, in der Jahrgangsstufe 2 in einer Stunde, in Gruppen differenziert erteilt.

5. Zu den in der Stundentafel genannten Unterrichtsstunden kommen in der Jahrgangsstufe 3 zwei Stunden Basissportunterricht, in der Jahrgangsstufe 4 eine Stunde Basissportunterricht, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 je zwei Stunden erweiterter Basissportunterricht und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 je zwei Stunden differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

6. Der Unterricht im Fach Sport ab der Jahrgangsstufe 5, im differenzierten Sportunterricht sowie in allen Wahlpflichtfächern soll mit deutschen Schülern gemeinsam durchgeführt werden.

7. Im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts und des Deutschunterrichts ist der Verkehrserziehung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

8. Im Pflichtfach Deutsch als Zweitsprache/Deutsch (Jahrgangsstufen 1 bis 9) und in den Pflichtfächern Mathematik und Physik/Chemie/Biologie (Jahrgangsstufen 5 und 6) sollen, in den Pflichtfächern Mathematik (Jahrgangsstufen 7 bis 9) und Physik/Chemie/Biologie (Jahrgangsstufen 7 bis 9) können Lerngruppen gebildet werden.

9. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schüler eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich, Kaufmännisch-bürotechnischer Bereich oder Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich.

10. In den Fächern Werken/Textiles Gestalten (Jahrgangsstufen 5 und 6) sowie Gewerblich-technischer Bereich, Kaufmännisch-bürotechnischer Bereich und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Gruppen gebildet werden.

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