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Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
(Volksschulordnung VSO)

Anlage 3.4 (Zu § 13 Abs. 1)

Stundentafel für die Übergangsklasse
und die Klasse zur Eingliederung von Aussiedlerschülern

Grundschule
Hauptschule
Bestimmungen zur Stundentafel


Grundschule

Fächer Jahrgangsstufen
1 und 2 3 und 4
Religionslehre

Grundlegender Unterricht:

Deutsch als Zweitsprache

Mathematik

Heimat- und Sachkunde

Musik- und Bewegungserziehung

Kunsterziehung

Musik

Textilarbeit/Werken

Sport

} 2

16

-

2

2

2

-

10

5

3

-

1

1

2

2 + 21)

Gesamtstundenzahl 22 26 + 21)

nach oben

1) Siehe Bestimmung Nr. 3

Hauptschule

Fächer

Jahrgangsstufen

5 und 6

7 bis 9

1. Pflichtfächer

Religionslehre

Deutsch als Zweitsprache

Mathematik

Physik/Chemie/Biologie/Erdkunde/

Geschichte/Sozialkunde/

Arbeitslehre (berufskundlicher Teil)

Kunsterziehung

Werken/Textiles Gestalten

Sport

2

10

5

5

-

2

2

2 + 21)

2

10

5

6

1

-

-

2 + 21)

Pflichtstunden im Bereich der Pflichtfächer

28 + 21)

26 + 21)

2. Wahlpflichtfächer

Gewerblich-technischer Bereich

Kaufmännisch-bürotechnischer Be- reich

Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich

(gem. Stundentafel für die

Regelklassen der Hauptschule)

-

5/4/4

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1) siehe Bestimmung Nr. 3

Bestimmungen zur Stundentafel

1. Das Staatliche Schulamt kann entsprechend der Zusammensetzung der Schüler einer Klasse (Alter, Vorkenntnisse) mit Ausnahme des Faches Deutsch als Zweitsprache hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen.

2. In den Fächern Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Physik/Chemie/

Biologie/Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde können Lerngruppen gebildet werden.

3. Zu den zwei Pflichtstunden kommen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 je zwei Stunden Basissportunterricht, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 je zwei Stunden erweiterter Basissportunterricht und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 je zwei Stunden differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

4. Im Rahmen des Unterrichts ist der Verkehrserziehung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

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© StMUK Ref. IV/2