(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
© StMUK Ref. IV/1 und IV/2