§ 74 Schulaufsicht
§ 75 Rechtsschutz der Schüler und der Erziehungsberechtigten
§ 76 Inkrafttreten
(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
(1) 1Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen in der Schule im Wege einer Aussprache beigelegt werden. 2Im übrigen können die Erziehungsberechtigten Aufsichtsbeschwerde erheben, die bei der Schule eingelegt werden soll. 3Soweit die Schule der Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft, hat sie diese mit ihrer Stellungnahme an das Staatliche Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten.
(2) 1Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann neben oder anstelle der Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden; vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage muß Widerspruch bei der Schule eingelegt werden. 2Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO).
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBl S. 597, BayRS 2232-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 1997 (GVBl S. 93, ber. S. 168), außer Kraft.
(3) Abweichend davon gelten im Schuljahr 1998/99 für die Jahrgangsstufe 9 noch die bisherigen Stundentafeln der Hauptschule (Anlagen 3.2, 3.3 und 3.4) sowie die bisherigen Bestimmungen über den nachträglichen Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses (? 30) und den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses (?? 31 bis 41).
(4) Im Schuljahr 1998/99 betragen in der Jahrgangsstufe 2 (Anlage 3.1) die Stundenzahl für den grundlegenden Unterricht nur 15 Wochenstunden und die Gesamtstundenzahl nur 22 Wochenstunden.
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
München, den 23. Juli 1998 Hans Zehetmair, Staatsminister
© StMUK Ref. IV/1 und IV/2