(vgl. Art. 35 bis 38, Art. 42 bis 44, Art. 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayEUG)
(1) Ein Kind, das vollzeitschulpflichtig wird oder werden soll (Art. 37 Abs. 1 BayEUG), ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Volksschule, in deren Schulsprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Volksschule anzumelden.
(2) 1Der Anmeldetermin soll im April liegen. 2Ort und Zeit werden vom Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Volksschulen vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekanntgemacht. 3Die Anmeldung erfolgt nach dem Muster der Anlagen.
(3) 1Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. 2Sie haben die erforderlichen Angaben zur Person des Kindes zu machen und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen. 3Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. 4Eine schriftliche Anmeldung zur vorzeitigen Schulaufnahme ist nicht zulässig.
(4) 1Über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule entscheidet der Schulleiter; er kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 2Die Erziehungsberechtigten können ein vorzeitig aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.
(5) Die Aufnahme in eine private Volksschule ist der öffentlichen Volksschule vom Schulträger mitzuteilen.
(6) Ein Kind, das nach Beginn der Vollzeitschulpflicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt, ist unverzüglich anzumelden; Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) 1Tritt ein Schüler an eine andere Schule über, so benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. 2Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) 1Endet der Volksschulbesuch mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht, wird dem Schüler mit dem Zeugnis eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt, die er bei der Anmeldung bei einer Berufsschule oder Berufsfachschule abgibt. 2Fordert die Berufsschule oder Berufsfachschule innerhalb eines Monats nach Beginn des Unterrichts den Schülerbogen nicht an, verständigt der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(1) 1Die Lehrkraft, die die Klasse leitet (Klassenleiter), meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schüler, die für eine Überweisung an eine Volksschule für Behinderte in Betracht kommen, dem Schulleiter. 2Sie teilt dabei ihre Beobachtungen über die Schulleistungen und das Lernverhalten sowie über die vermutete Behinderung schriftlich mit und geht auf alle bisher durchgeführten Förderungsmaßnahmen ein.
(2) 1Der Schulleiter fordert von der voraussichtlich zuständigen Volksschule für Behinderte ein Gutachten an, das den sonderpädagogischen Förderbedarf beschreibt. 2Der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten und bittet sie um ihre Unterstützung bei der Überprüfung. 3Die Erziehungsberechtigten können verlangen, daß die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe gehört wird.
(3) 1Im Verfahren zur Überweisung an die Schule zur individuellen Lernförderung ist insbesondere zu prüfen, ob Seh- oder Hörschädigungen oder andere körperliche Schäden vorliegen, die das Leistungsvermögen beeinträchtigen können, im Verfahren zur Überweisung an die Schule zur individuellen Sprachförderung, ob Hörschädigungen vorliegen. 2Bei der Überprüfung von Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und von Aussiedlerschülern ist darauf zu achten, daß das Untersuchungsergebnis nicht durch mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache beeinträchtigt wird; nach Möglichkeit soll eine der Muttersprache kundige Lehrkraft beigezogen werden. 3Ferner ist zu prüfen, ob der sonderpädagogische Förderbedarf nicht durch den Einsatz Mobiler Sonderpädagogischer Dienste erfüllt werden kann.
(4) 1Wird der Antrag auf Überweisung an eine Volksschule für Behinderte von den Erziehungsberechtigten gestellt und bestätigt das sonderpädagogische Gutachten die Notwendigkeit des Besuchs der Volksschule für Behinderte, so überweist der Schulleiter den Schüler an die zuständige Volksschule für Behinderte. 2Ist die nächstgelegene Schule eine private Volksschule für Behinderte, so weist der Schulleiter auf diese Schule hin. 3In den übrigen Fällen legt der Schulleiter den Antrag
auf Überweisung an eine Volksschule für Behinderte mit dem sonderpädagogischen Gutachten, einem Vermerk über das Ergebnis der Besprechung mit den Erziehungsberechtigten und einer Stellungnahme der Schule dem Staatlichen Schulamt vor. 4Das Staatliche Schulamt kann ein ärztliches oder, soweit erforderlich, schulärztliches Gutachten veranlassen, das sich über den Gesundheitszustand, die Art der Schädigung und den körperlichen Entwicklungsstand äußert.
(5) 1Über den Antrag des Schulleiters auf Überweisung entscheidet das bisher für den Schüler zuständige Staatliche Schulamt. 2Es stellt fest, in welche Förderschulform der Schüler überwiesen wird, und gibt die zuständige öffentliche Volksschule für Behinderte an. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Zusätzlich zum Überweisungsverfahren ist ein Verfahren zur Genehmigung eines Gastschulverhältnisses einzuleiten, wenn der Schüler eine öffentliche Volksschule für Behinderte besuchen soll, ohne daß er in deren Sprengel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(7) 1Wird ein schulpflichtiges Kind auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einer Volksschule für Behinderte verbunden ist, gilt der Antrag auf Überweisung an die Volksschule für Behinderte als gestellt. 2Die Überweisung gilt für die Dauer des Heimaufenthalts.
(8) Ist zweifelhaft, ob die Volksschule oder eine Volksschule für Behinderte für die Förderung des schulpflichtigen Kindes besser geeignet ist, so kann es vom Staatlichen Schulamt für die Dauer von höchstens drei Monaten probeweise an die entsprechende Volksschule für Behinderte überwiesen werden.
(9) Eine förmliche Überweisung an eine Schule für Kranke findet nicht statt.
(1) 1Zu Beginn der Jahrgangsstufen 4 und 6 führt die Volksschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch. 2Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten.
(2) 1Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen, die in die unterste Jahrgangsstufe des Gymnasiums übertreten wollen, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats Mai ein Übertrittszeugnis. 2Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen, die in die unterste Jahrgangsstufe der vierstufigen Realschule oder der drei- oder vierstufigen Wirtschaftsschule übertreten wollen, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. 3Die Übertrittszeugnisse stellen fest, für welche Schulart die Schüler geeignet sind.
(3) Das Übertrittszeugnis enthält
1. die Jahresfortgangsnoten; ? 26 Abs. 2 gilt entsprechend; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 gelten die Noten des Zwischenzeugnisses als Jahresfortgangsnoten;
2. die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachkunde in der Jahrgangsstufe 4 oder die Gesamtdurchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch ab der Jahrgangsstufe 5;
3. das pädagogische Wortgutachten, das Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Schülers beschreibt;
4. eine zusammenfassende Beurteilung.
(4) Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums, der Realschule oder der Wirtschaftsschule wird in einer zusammenfassenden Beurteilung festgestellt, wenn
1. in der Jahrgangsstufe 4 der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachkunde, ab der Jahrgangsstufe 5 der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,50 (Gesamtdurchschnittsnote) beträgt;
2. das pädagogische Wortgutachten die Eignung bestätigt;
3. für die Aufnahme in das Musische Gymnasium zusätzlich die Jahresfortgangsnote im Fach Musik mindestens 2 beträgt.
(5) 1Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschüler darf die Gesamtdurchschnittsnote nach Absatz 4 um eine Notenstufe überschritten werden, wenn dies auf Leistungen im Fach Deutsch zurückzuführen ist. 2Für Schüler, die zweisprachige Klassen besuchen, tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache und ab der Jahrgangsstufe 5 an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache. 3Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums, der Realschule oder der Wirtschaftsschule setzt für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedlerschüler grundsätzlich die Bestätigung im Übertrittszeugnis voraus, daß der Schüler dem deutschsprachigen Unterricht folgen kann.
(6) Das Übertrittszeugnis gilt nur für den Übertritt an das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule im folgenden Schuljahr.
1Vollzeitschulpflichtige Schüler aus anderen Schularten treten nach Abschluß eines Schuljahrs in der Regel in die nächsthöhere Jahrgangsstufe der Volksschule über. 2Sie treten während eines Schuljahrs in der Regel in die Jahrgangsstufe über, die sie in der anderen Schule besucht haben. 3Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen
der Rückkehr entscheidet der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands des Schülers.
Vollzeitschulpflichtige Kinder von beruflich Reisenden und von Personen ohne ständigen festen Aufenthalt führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.
(vgl. Art. 7 Abs. 8 BayEUG)
(1) 1In die Freiwillige 10. Klasse (Jahrgangsstufe 10) werden Schüler mit qualifizierendem Hauptschulabschluß aufgenommen, die eine Gesamtbewertung von mindestens 2,3 und eine Durchschnittsnote von mindestens 2,0 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben, wobei keine Note dieser Fächer schlechter als die Note 3 sein darf, oder die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. 2Wurde der qualifizierende Hauptschulabschluß mit dem Fach Muttersprache erworben, so tritt das Fach Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch.
(2) 1Zur Aufnahmeprüfung werden nur Schüler zugelassen, denen die zuletzt besuchte Schule in einem pädagogischen Wortgutachten bestätigt, daß sie auf Grund ihres bisherigen Leistungsverhaltens Aussicht haben, die Freiwillige 10. Klasse erfolgreich zu beenden. 2Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch bzw. Muttersprache, sofern im Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluß nicht mindestens die Note 2 erzielt wurde. 3Bei Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und bei Aussiedlerschülern, die nicht am Englischunterricht teilnehmen konnten und für die kein muttersprachlicher
Unterricht angeboten wurde, entfällt die Aufnahmeprüfung im Fach Englisch oder Muttersprache.
(3) Wurde der qualifizierende Hauptschulabschluß mit dem Fach Deutsch als Zweitsprache erworben, so tritt an die Stelle einer Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch ein Aufnahmegespräch, in dem zu prüfen ist, ob der Schüler auf Grund seines bisherigen Leistungsverhaltens Aussicht hat, im Fach Deutsch den Anforderungen der Freiwilligen 10. Klasse zu entsprechen.
© StMUK Ref. IV/1 und IV/2