Abschnitt I: Fächer, Fördermaßnahmen
§ 9 Klassen- und Gruppenbildung
§ 10 Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, besondere Fördermaßnahmen
§ 11 Unterricht für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
§ 12 Unterricht für Aussiedlerschüler
Abschnitt II: Unterrichtsbetrieb
§ 13 Stundentafeln und Stundenpläne
§ 14 Unterrichtszeit
§ 15 Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
§ 16 Schülerbogen und Schülerliste
§ 17 Hausaufgaben und Probearbeiten
§ 18 Bewertung der Leistungen
§ 19 Hausordnung
§ 20 Genuß von Rauschmitteln und Rauchen, Wegnahme störender Gegenstände
§ 21 Beaufsichtigung der Schüler
Abschnitt III: Teilnahme am Unterricht
§ 22 Teilnahme
§ 23 Verhinderung
§ 24 Befreiung
§ 25 Beurlaubung
Abschnitt IV: Zeugnisse und Vorrücken
(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)
(1) Das Staatliche Schulamt bildet im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien die Klassen nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen auf Vorschlag des Schulleiters.
(2) 1In jahrgangskombinierten Klassen wird jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet. 2Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots kann das Staatliche Schulamt auch für Jahrgangsklassen in Pflichtfächern jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht zulassen. 3Abweichend von Satz 2 entscheidet über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in den Pflichtfächern Religionslehre, Ethik und Sport der Schulleiter. 4Über die Einrichtung von klassenübergreifendem Unterricht in Pflichtfächern entscheidet der Schulleiter.
(3) 1Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie Fördermaßnahmen können klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. 2Sie können in unabweisbaren
Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. 3Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahrs eingerichtet werden. 4Über die Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz.
(1) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahrs nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden.
(2) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.
(3) 1Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2Über den Ausschluß vom Besuch eines Wahlfaches oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter.
(4) Besonderer Förderunterricht kann eingerichtet werden für
- Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens,
- sprachbehinderte Schüler,
- Schüler, die des Sportförderunterrichts bedürfen.
(1) 1Für Schüler mit gleicher nichtdeutscher Muttersprache, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse nicht zu folgen vermögen, werden zweisprachige Klassen eingerichtet. 2Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt. 3Einer zweisprachigen Klasse werden ferner Schüler zugewiesen, deren Erziehungsberechtigte dies beantragen. 4Der Antrag gilt bis zum Widerruf, mindestens jedoch jeweils bis zum Ende des Schuljahrs. 5Ist ein Schüler in der zweisprachigen Klasse soweit gefördert, daß er dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse folgen kann, weist der Schulleiter schriftlich die Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit des Übertritts in eine deutschsprachige Klasse hin. 6Auf Antrag der Erziehungsberechtigten weist der Schulleiter den Schüler einer deutschsprachigen Klasse in der zuständigen Volksschule zu.
(2) 1Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse nicht zu folgen vermögen, können Übergangsklassen eingerichtet werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Einer Übergangsklasse werden vom Schulleiter Schüler zugewiesen, die einer zweisprachigen Klasse nicht zugewiesen werden können oder die erst in die Hauptschule in Bayern eintreten. 4Ist ein Schüler einer Übergangsklasse so weit gefördert, daß er dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse zu folgen vermag, weist ihn der zuständige Schulleiter nach Anhören des Leiters der Übergangsklasse einer deutschsprachigen Klasse in der zuständigen Volksschule zu. 5Die Zuweisung in eine deutschsprachige Klasse erfolgt zu Beginn eines Schuljahrs oder mit der Aushändigung des Zwischenzeugnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten voll besuchten Schuljahrs in der Übergangsklasse.
(3) 1Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weder einer zweisprachigen noch einer Übergangsklasse zugewiesen werden können und ohne ausreichende Deutschkenntnisse deutschsprachige Klassen besuchen müssen, werden vom Staatlichen Schulamt Intensivkurse für das Fach Deutsch als Zweitsprache eingerichtet.
2Der Intensivkurs umfaßt bis zu zehn Wochenstunden. 3Bei einer Teilnehmerzahl von sechs Schülern werden fünf Stunden Intensivunterricht erteilt, bei höherer Teilnehmerzahl erhöht sich die Stundenzahl für jeweils zwei Schüler um eine Stunde.
(4) 1Für Schüler in deutschsprachigen Klassen, die nach Besuch einer zweisprachigen Klasse, einer Übergangsklasse oder eines Intensivkurses noch nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, kann das Staatliche Schulamt entsprechend dem Kenntnisstand der Schüler Förderunterricht für das Fach Deutsch oder für das Fach Deutsch als Zweitsprache einrichten. 2Der Förderunterricht umfaßt zwei bis vier Wochenstunden. 3Hierfür können die Schüler in der Hauptschule im entsprechenden Umfang vom übrigen Unterricht befreit werden; in der Grundschule findet eine Befreiung nicht statt.
(5) 1Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die eine deutschsprachige Klasse besuchen, wird muttersprachlicher Ergänzungsunterricht eingerichtet. 2Er umfaßt bis zu fünf Wochenstunden. 3Eine Befreiung vom Unterricht in der deutschsprachigen Klasse findet nicht statt. 4Diesem Unterricht werden vom Schulleiter solche ausländische Schüler zugewiesen, deren Erziehungsberechtigte dies beantragen. 5Der Antrag der Erziehungsberechtigten gilt bis zum Widerruf, mindestens jedoch jeweils bis zum Ende des Schuljahrs. 6Die Entscheidung über die Einrichtung des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts trifft das Staatliche Schulamt.
(6) 1Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen, können bei der vorläufigen Anmeldung zur Freiwilligen 10. Klasse beantragen, statt in Englisch in der Muttersprache geprüft zu werden. 2Das Staatsministerium entscheidet allgemein oder im Einzelfall, für welche Sprachen eine Genehmigung erteilt werden kann. 3Ein Unterricht in der Muttersprache findet nicht statt; während des Schuljahrs werden zwei Leistungsfeststellungen (Fernprüfung) durchgeführt. 4Die Schüler können zur Teilnahme an anderem Unterricht verpflichtet werden.
(1) 1Es werden Klassen zur Eingliederung von Aussiedlerschülern eingerichtet; ? 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Der Schulleiter weist einer solchen Klasse Aussiedlerschüler zu, die dem deutschsprachigen Unterricht nicht folgen können.
(2) Für Aussiedlerschüler, die eine Klasse zur Eingliederung von Aussiedlerschülern nicht besuchen, werden Intensivkurse oder Förderunterricht für das Fach Deutsch oder für das Fach Deutsch als Zweitsprache eingerichtet; ? 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) 1In die Freiwillige 10. Klasse können auch Aussiedler, die nicht Hauptschüler sind, aufgenommen werden, wenn sie die nach ? 8 erforderlichen Leistungen nachgewiesen haben. 2? 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
(vgl. Art. 45 BayEUG)
(1) 1Für die Grundschule und die Hauptschule gelten die als Anlagen angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahrs vornehmen.
(2) 1Der Hauptstundenplan wird vom Schulleiter, der Klassenstundenplan wird vom Klassenleiter im Einvernehmen mit dem Schulleiter festgesetzt. 2Der Klassenstundenplan ist den Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. 3Die Stundenpläne werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
(3) 1Änderungen des Klassenstundenplans bedürfen der Zustimmung des Schulleiters und sind den Schülern bekanntzugeben. 2Auf Dauer beabsichtigte Stundenplanänderungen werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
(vgl. Art. 5 und 89 BayEUG)
(1) 1Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen, in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern in der Regel am Vormittag, erteilt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. 3Die Unterrichtszeiten werden im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Schulforum, bei Grundschulen mit dem Elternbeirat, festgesetzt. 4Der Vormittagsunterricht soll in der Regel um acht Uhr beginnen.
(2) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Ausreichende Pausen sind vorzusehen. 3Diese betragen am Unterrichtsvormittag mindestens 30 Minuten. 4Dem Nachmittagsunterricht soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorangehen. 5Über die Pausen entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung des Schulforums, in der Grundschule nach Anhörung des Elternbeirats.
(3) 1Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. 2Das Staatliche Schulamt kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.
(4) Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung an besonders heißen Tagen entscheidet der Schulleiter, gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen.
(5) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahrs beträgt 75 Werktage.
(vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 46 BayEUG)
(1) 1Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. 3Lehrkräfte und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) 1Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schüler Pflichtfach. 2Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 3Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muß spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(3) 1Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten werden Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Falle ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3Die Zulassung spricht der Schulleiter aus. 4Für den Zeitpunkt des Antrags gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird. 6Mit der Teilnahme am Religionsunterricht entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts. 7Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Absatz 2 entsprechend; die erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht nach Satz 1 darf frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahrs nach der Abmeldung von dem vorher besuchten Religionsunterricht zugelassen werden.
(1) 1Die Schule führt für jeden Schüler einen Schülerbogen. 2In diesen werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. 3Im Schülerbogen wird eine zusammenfassende Schülerbeurteilung erstellt
- in den Jahrgangsstufen 4 und 6 als Grundlage der Entscheidung über die weitere Schullaufbahn,
- in der Jahrgangsstufe 8 im Hinblick auf die Berufsfindung,
- wenn das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe versagt wird.
4Die Schülerbeurteilung erfolgt durch den Klassenleiter im Benehmen mit den Lehrkräften, die den Schüler unterrichten, und den in der Klasse tätigen Förderlehrern. 5Der Schülerbogen ist neben den Zeugnisdurchschriften und sonstigen Unterlagen über den Schüler Bestandteil der Schülerakten.
(2) Die Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen.
(3) 1Der Schülerbogen (Original oder beglaubigte Ablichtung) und die Zeugnisdurchschriften werden beim Schulwechsel an die aufnehmende Schule weitergeleitet. 2Beim Übertritt in die Berufsschule wird nur der Schülerbogen weitergeleitet. 3Bei einem Übertritt in eine staatlich genehmigte Privatschule, eine Ergänzungsschule oder eine Schule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleibt der Schülerbogen mindestens zwanzig Jahre bei der zuletzt besuchten Schule; die aufnehmende Schule erhält eine beglaubigte Abschrift.
(4) 1Der Klassenleiter führt für jeden Schüler seiner Klasse eine Schülerliste nach dem Muster der Anlage; die Schülerliste gilt jeweils für die Zeit des Besuchs der Grundschule oder der Hauptschule. 2Die Schülerliste wird nach Beendigung des Besuchs der Grundschule oder nach dem Verlassen der Hauptschule ein Schuljahr aufbewahrt.
(vgl. Art. 52 Abs. 1 BayEUG)
(1) 1Um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt. 2Diese sollen von einem Schüler mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in der Grundschule in einer Stunde, in der Hauptschule in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. 3Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. 4Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und dürfen nicht angekündigt werden. 3In der Hauptschule können Probearbeiten je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 4An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden. 5Kann der Leistungsstand eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von Probearbeiten anordnen.
(3) 1In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Probearbeiten geschrieben. 2Die Probearbeiten in der Jahrgangsstufe 2 werden mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand des Schülers beschreiben.
(4) 1Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer Probearbeit unerlaubter Hilfe, kann die Probearbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet werden. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel.
(5) 1Bei allen Probearbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen. 2Hiervon kann in der Jahrgangsstufe 2 und bei Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache abgesehen werden, soweit pädagogische Gründe dies erfordern.
(6) 1Bewertete Probearbeiten sind baldmöglichst den Schülern zur Einsichtnahme zurückzugeben und zu besprechen. 2Die Lehrkraft kann die bewerteten Probearbeiten den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause geben; auf Verlangen der Erziehungsberechtigten muß sie dies tun.
(7) 1Die Probearbeiten sind bis zum Schuljahrsende aufzubewahren. 2Die Probearbeiten der Schüler der Jahrgangsstufen 9 und 10 sind zwei Schuljahre aufzubewahren.
(8) Über die Leistungen der Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.
(vgl. Art. 52 Abs. 2 BayEUG)
(1) 1Den Noten sind folgende Wortbedeutungen zugrunde zu legen:
- sehr gut (1)
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.- gut (2)
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.- befriedigend (3)
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.- ausreichend (4)
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.- mangelhaft (5)
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.- ungenügend (6)
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Der Begriff "Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) 1Zwischennoten werden nicht erteilt. 2Erläuterungen und Schlußbemerkungen können angebracht werden.
(3) Auf eine Bewertung durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in begründeten Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden.
Der Schulleiter kann unter Mitwirkung des Aufwandsträgers sowie des Schulforums, bei Grundschulen des Elternbeirats eine Hausordnung erlassen.
(1) Der Genuß von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken sowie das Rauchen ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt.
(2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülern untersagt. 2Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, nur an die Erziehungsberechtigten des Schülers erfolgen.
(1) 1Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltung. 2Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten fünfzehn Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Weggang der Schüler aus der Schulanlage. 3Auch in Freistunden sind die Schüler zu beaufsichtigen. 4Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler im Schulgebäude aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen, soweit nicht anderweitige gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schüler.
(vgl. Art. 56 BayEUG)
(1) 1Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. 2Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.
(2) 1Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen wird unbeschadet von ? 42 Abs. 2 vom Schulleiter, bei schulübergreifenden Veranstaltungen von den beteiligten Schulleitern getroffen. 2Die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Skikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches bedarf der Zustimmung des Elternbeirats.
(3) Ändert sich durch eine Schulveranstaltung wesentlich die regelmäßige Unterrichtszeit, so sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die Schüler sollen an den Schulgottesdiensten ihres Bekenntnisses teilnehmen.
(1) 1Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. 2Im Falle fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
(2) 1Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. 2Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(1) 1Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern, in der Regel zeitlich begrenzt, befreien. 2Er befreit ganz oder teilweise vom Unterricht im Fach Sport und in musischen oder praktischen Fächern, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß der Schüler wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht teilnehmen kann. 3Bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. 4Die Befreiung wird in der Regel längstens für die Dauer eines Schuljahrs ausgesprochen. 5Sie kann mit der Auflage verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen.
(2) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet die zuständige Lehrkraft.
(1) 1Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten beurlaubt werden. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
(2) 1Den Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu geben. 2Insbesondere sind katholische Schüler im Zusammenhang mit ihrer Firmung und evangelische Schüler im Zusammenhang mit ihrer Konfirmation für einen Tag zu beurlauben. 3Zur Teilnahme an Einkehrtagen und Rüstzeiten können Schüler bis zu zwei Schultagen im Schuljahr beurlaubt werden, wenn nicht besondere schulische Gründe entgegenstehen. 4Anstelle des Antrags genügt eine Benachrichtigung der Schule durch die jeweilige Religionsgemeinschaft.
(3) 1Ist für einen Schüler während der Schulzeit ein Erholungsaufenthalt erforderlich, so hat er ein ärztliches Zeugnis über den Grund der Erholungsbedürftigkeit vorzulegen. 2Aus dem Zeugnis soll sich auch ergeben, weshalb der Erholungsaufenthalt nicht in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann.
(4) 1Im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft können Schülerinnen auf Antrag vorübergehend beurlaubt werden, solange dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. 2Eine Beurlaubung
soll sich mindestens auf die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz erstrecken.
(vgl. Art. 52 Abs. 3 BayEUG)
(1) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 werden Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse ausgestellt, die einen Bericht mit Beobachtungen insbesondere zum sozialen Verhalten, zum Lernverhalten und zum Leistungsstand enthalten.
(2) 1In den Jahrgangsstufen 3 bis 8 werden Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse ausgestellt, die Noten in den Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und im Wahlfach Kurzschrift sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG enthalten. 2Im übrigen wird die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag wird eine Note erteilt. 3Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt.
(3) 1In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden Zwischenzeugnisse und in doppelter Fertigung bei erfolgreichem Abschluß Abschlußzeugnisse ausgestellt. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Hauptschulabschluß nicht erreicht haben, erhalten in doppelter Fertigung ein Jahreszeugnis mit folgendem Vermerk:
?Er/sie ist zum Besuch der Berufsschule oder einer sie ersetzenden schulischen Einrichtung verpflichtet, sofern nicht freiwillig die Hauptschule besucht wird.? 2Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg besucht haben, erhalten ein Jahreszeugnis; hierbei ist zu vermerken, daß der Schüler sich der Abschlußprüfung ohne Erfolg unterzogen hat. 3Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Für das Übertrittszeugnis gilt § 5, für das Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluß § 34.
(6) Schüler, die während des Schuljahrs die Volksschule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist.
(7) Bei der Entlassung von der Hauptschule als Ordnungsmaßnahme (Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 BayEUG) erhält der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahrs.
(8) 1Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Schüler, die Förderunterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache besuchen, erhalten eine Note im Fach Deutsch als Zweitsprache; die Leistungen im Deutschunterricht werden in pädagogischer Verantwortung einbezogen. 3Für die Bewertung von Leistungen im muttersprachlichen Ergänzungsunterricht gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 4Das Staatsministerium legt fest, für welche Muttersprachen die im Zeugnis verwendeten Bezeichnungen und Notenstufen auf einem eigenen Blatt erläutert werden.
(9) 1In den Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 3 bis 8 wird vermerkt, ob der Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrückt. 2In das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 1 und 2 wird ein Vermerk nur aufgenommen, wenn der Schüler nicht vorrückt; dieser Vermerk ist schriftlich zu begründen. 3Lassen es die Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob ihm am Ende des Schuljahrs die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben; in den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Erwerbs des erfolgreichen Abschlusses durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt.
(10) 1In Jahreszeugnissen, Übertrittszeugnissen und Abschlußzeugnissen soll die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden. 2Ordnungsmaßnahmen werden in Abschlußzeugnissen und Jahreszeugnissen nach Absatz 4 nicht, in anderen Jahreszeugnissen und in Übertrittszeugnissen nur aus besonderem Anlaß aufgeführt.
(11) Für die Zeugnisse sind die Vordrucke zu verwenden, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(12) 1Der Bericht nach Absatz 1 und die Zeugnisnoten werden vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrkräften auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 2Hat der Schüler in einem Fach keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält er anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung.
(13) 1Schüler, die im Gymnasium in einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch unterrichtet wurden und in die Hauptschule übertreten, erhalten bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 5 im ersten Hauptschulzeugnis, bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 6 in den nächsten zwei Hauptschulzeugnissen nach dem Übertritt keine Note im Fach Englisch, soweit nicht die Erziehungsberechtigten eine Benotung wünschen. 2Entsprechendes gilt für Schüler, die in eine deutschsprachige Klasse eintreten und bisher keinen Englischunterricht erhalten haben, sowie für Schüler, die aus der Volksschule für Behinderte an die Hauptschule überwiesen werden.
(14) Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, erhalten auch dann keine Note in diesem Fach, wenn sie erst während des Schuljahrs ausgeschieden sind.
(15) 1Das Zwischenzeugnis wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar ausgestellt. 2Die Jahreszeugnisse und Abschlußzeugnisse werden am letzten Unterrichtstag ausgestellt, soweit nicht für Schüler in Abschlußklassen durch Bekanntmachung ein anderer Tag festgelegt ist.
(16) 1Auf Zwischenzeugnissen und Jahreszeugnissen bestätigt ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme. 2Die Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme zurückzugeben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahreszeugnisse nach Absatz 4.
(17) Die Schule kann ein Abgangs-, Abschluß- oder Jahreszeugnis nach Absatz 4 zurückbehalten, wenn ein vom Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.
(vgl. Art. 53 BayEUG)
(1) 1Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. 2Ergeben sich aus dem Bericht nach ? 26 Abs. 1 Zweifel, ob der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet der Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften und mit Zustimmung des Schulleiters.
(2) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung oder in seinen Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand seiner Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, daß der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.
(3) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 in der Regel vor, wenn der Schüler
- im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachkunde keine bessere Note als 5 erhält oder
- in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachkunde die Note 6 erhält.
(4) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 in der Regel vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Faches Sport.
(5) 1Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedlerschüler, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt in den Absätzen 3 und 4 an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Bei Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache in deutschsprachigen Klassen und bei Aussiedlerschülern, die keinen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen. 3Für Schüler, die Unterricht im Fach Muttersprache erhalten, tritt in Absatz 4 das Fach Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch.
(6) Über das Vorrücken entscheidet der Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrkräften.
(7) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluß an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen des Schülers.
(8) 1Besonders befähigten Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, daß sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt auf Vorschlag des Schulleiters. 3Das Überspringen erfolgt zum Schuljahrsende, in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 auch im Anschluß an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses.
© StMUK Ref. IV/1 und IV/2