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Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
(Volksschulordnung VSO)


FÜNFTER TEIL: Lehrerkonferenz

(vgl. Art. 58 BayEUG)

§ 42 Aufgaben
§ 43 Sitzungen
§ 44 Einberufung
§ 45 Teilnahmepflicht
§ 46 Tagesordnung
§ 47 Beschlußfähigkeit
§ 48 Stimmberechtigung
§ 49 Beschlußfassung
§ 50 Niederschrift
§ 51 Lehr- und Lernmittelausschuß, Disziplinarausschuß


§ 42 Aufgaben

(1) Die Lehrerkonferenz entscheidet über die für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit nicht eine andere Zuständigkeit besteht.

(2) Die Lehrerkonferenz entscheidet über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, und über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden.

§ 43 Sitzungen

(1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.

(2) 1Die Lehrerkonferenz kann beschließen, daß bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Klassensprecher, Schülersprecher, Mitglieder der Elternvertretung, Vertreter des Aufwandsträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie der Schularzt Gelegenheit zur Äußerung erhalten. 2In Fällen des Art. 65 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG soll dem Vorsitzenden des Elternbeirats Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. 3Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.

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§ 44 Einberufung

(1) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.

(2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.

(3) 1Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. 2Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.

§ 45 Teilnahmepflicht

(1) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Lehrkräfte, die zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden sowie mit weniger als der Hälfte der Unterrichtszeit tätige Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.

(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.

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§ 46 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.

(2) 1Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 2Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 47 Beschlußfähigkeit

(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 2Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(3) Im Entlassungsverfahren richtet sich die Beschlußfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG.

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§ 48 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz.

(2) 1Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der betroffenen Lehrkraft.

§ 49 Beschlußfassung

(1) 1Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2Dies gilt nicht für nach ? 48 Abs. 2 von der Abstimmung ausgenommene Lehrkräfte und für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.

(2) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; im Entlassungsverfahren richtet sich die Beschlußfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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§ 50 Niederschrift

(1) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Der Vorsitzende bestimmt eine Lehrkraft als Schriftführer.

(2) 1Die Niederschrift muß enthalten Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis. 2Bei wichtigen Entscheidungen muß die Niederschrift ferner die maßgebenden Gründe enthalten.

(3) 1Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. 2Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.

(4) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. 2Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.

§ 51 Lehr- und Lernmittelausschuß, Disziplinarausschuß

(1) 1Der Lehr- und Lernmittelausschuß berät und entscheidet anstelle der Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Einführung zugelassener Lernmittel und neuer Lehrmittel. 2Ihm gehören der Schulleiter als Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Unterrichtsfach ein von der Lehrerkonferenz gewählter Vertreter an. 3Wählbar ist jede Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzt.

(2) 1Der Disziplinarausschuß berät und entscheidet anstelle der Lehrerkonferenz, soweit diese für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler zuständig ist. 2Ihm gehören der Schulleiter als Vorsitzender, sein ständiger Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt. 3Jede hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkraft ist wählbar und verpflichtet, die Wahl anzunehmen.

(3) 1Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2Der Disziplinarausschuß berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.

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© StMUK Ref. IV/1 und IV/2