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Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
(Volksschulordnung VSO)

SECHSTER TEIL: Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

Abschnitt I: Schülermitverantwortung

§ 52 Allgemeines
§ 53 Klassensprecher und Klassensprecherversammlung
§ 54 Schülersprecher
§ 55 Verbindungslehrkraft
§ 56 Finanzierung
§ 57 Geschäftsordnung
§ 58 Schülerzeitung

Abschnitt II: Elternvertretung

§ 59 Wahl des Klassenelternsprechers
§ 60 Wahl des Elternbeirats
§ 61 Amtszeit
§ 62 Geschäftsgang
§ 63 Gemeinsamer Elternbeirat

Abschnitt III: Schulforum

§ 64 Schulforum

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Abschnitt I: Schülermitverantwortung

(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)

§ 52 Allgemeines

(1) 1Zur Durchführung einzelner Aufgaben gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Schülern offenstehen. 2Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen. 3Jede Arbeitsgruppe soll eine beratende Lehrkraft wählen.

(2) 1Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind dem Schulleiter unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung rechtzeitig anzuzeigen. 2Dieser soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule zur Verfügung stellen.

(3) 1Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schüler ist nur dem Schülerausschuß gestattet. 2Sie bedarf der Genehmigung des Schulleiters.

(4) Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule.

(5) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten und bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

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§ 53 Klassensprecher und Klassensprecherversammlung

(1) 1Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Die Leitung der Wahl obliegt dem Klassenleiter.

(2) 1Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) 1Scheidet ein Klassensprecher oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahrs eine Neuwahl statt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.

(4) 1Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. 2Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen.

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§ 54 Schülersprecher

(1) 1Die Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Die Leitung der Wahl obliegt dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft. 3Die Wahl findet in getrennten Wahlgängen statt. 4Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. 5? 53 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Wahlberechtigten voraus.

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§ 55 Verbindungslehrkraft

(1) Die Verbindungslehrkraft soll seit mindestens zwei Jahren an der Schule tätig sein.

(2) § 53 Abs. 2 sowie ? 54 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Lehnt eine Lehrkraft oder ein Förderlehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet eine Verbindungslehrkraft aus dem Amt aus, so findet eine Neuwahl für den Rest des Schuljahrs statt.

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§ 56 Finanzierung

(1) Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen des Haushalts für die Schule.

(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.

(3) 1Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 2In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. 3Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuß. 4Die Schule kann ein Konto einrichten, das ein Schülersprecher und eine Lehrkraft gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. 5Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung. 6Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Prüfung statt.

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§ 57 Geschäftsordnung

1Die Klassensprecherversammlung und der Schülerausschuß können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben. 2Diese bedarf der Genehmigung des Schulleiters und ist in der Schule bekanntzugeben.

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§ 58 Schülerzeitung

(1) 1Die Schülerzeitung darf nur Beiträge enthalten, die von Schülern, Lehrkräften oder Förderlehrern der Schule verantwortlich bearbeitet sind. 2Vor ihrer Herausgabe wird dem Schülerausschuß Gelegenheit gegeben, Änderungen anzuregen.

(2) 1Die Arbeitsgruppe Schülerzeitung wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter. 2Die Arbeitsgruppe und die Bearbeiter der einzelnen Beiträge sind dem Schulleiter verantwortlich.

(3) 1Die Schülerzeitung wird aus dem Verkaufserlös, aus Anzeigenwerbung und aus Zuwendungen Dritter finanziert. 2Die Arbeitsgruppe verwaltet ihre Gelder selbst.

3? 56 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) 1Wird durch die Ausgabe einer Schülerzeitung ein Erlös erzielt, der die Unkosten übersteigt, so ist zunächst der Betrag, der durch Zuschüsse erbracht worden ist, für die weitere Arbeit sicherzustellen. 2Ein darüber hinausgehender Überschuß kann mit Stimmenmehrheit der an der Arbeitsgruppe beteiligten Schüler an die verantwortlichen Bearbeiter der Beiträge verteilt werden; die Verteilung erfolgt nach Abrechnung jeder einzelnen Ausgabe. 3Bei der Auflösung der Arbeitsgruppe Schülerzeitung vorhandene Gelder und Einrichtungen werden vom Schulleiter zugunsten einer neuen Arbeitsgruppe Schülerzeitung oder zur Förderung der Schülermitverantwortung verwendet.

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Abschnitt II: Elternvertretung

(vgl. Art. 64 bis 68 BayEUG)

§ 59 Wahl des Klassenelternsprechers

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahrs den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter.

(2) 1Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3Die Wahl hat möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahrsbeginn stattzufinden.

(3) 1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.

(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluß, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.

(5) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.

(6) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 4Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.

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(7) Ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb einer Volksschule nur in einer Klasse Klassenelternsprecher sein.

(8) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(9) 1Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verläßt.

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§ 60 Wahl des Elternbeirats

1Der Elternbeirat wird in Volksschulen mit mehr als 9 Klassen für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2Jeder Klassenelternsprecher hat neun Stimmen; für einen Bewerber darf auf dem Stimmzettel nur eine Stimme abgegeben werden. 3Gewählt sind die neun Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. 6? 59 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 gelten entsprechend.

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§ 61 Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Klassenelternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahrs.

(2) Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Elternbeirats im darauffolgenden Schuljahr.

(3) Die Tätigkeit als Klassenelternsprecher und als Mitglied des Elternbeirats ist ehrenamtlich.

(4) Die Ämter als Klassenelternsprecher und als Mitglied des Elternbeirats enden mit dem Ablauf der jeweiligen Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amts oder dem Verlust der Wählbarkeit.

(5) Scheidet ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson mit der nächsthöheren Stimmenzahl Klassenelternsprecher.

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§ 62 Geschäftsgang

(1) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) 1Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) 1Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. 2Er muß ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

(4) Die Vorstände der für die Volksschule zuständigen Pfarreien, ein Vertreter des Aufwandsträgers und der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

(5) 1Der Elternbeirat kann die Anwesenheit eines Vertreters des Aufwandsträgers sowie des Schulleiters verlangen. 2Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

(6) 1An Volksschulen mit mehr als neun Klassen kann der Elternbeirat nach Bedarf Klassenelternsprecherversammlungen abhalten. 2Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) 1Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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§ 63 Gemeinsamer Elternbeirat

(1) 1Der gemeinsame Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt (Art. 66 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG). 2Im Vertretungsfall wird die Wahlberechtigung durch den Stellvertreter wahrgenommen.

(2) 1Das Staatliche Schulamt setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2Der Vorsitzende des amtierenden gemeinsamen Elternbeirats leitet die Wahl. 3Jeder Wahlberechtigte hat für die von ihm vertretene Schule neun Stimmen; für einen Bewerber darf auf dem Stimmzettel nur eine Stimme abgegeben werden. 4Gewählt sind die neun Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.

7§ 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 gelten entsprechend.

(3) § 61 Abs. 2 bis 5 und ? 62 gelten entsprechend.

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Abschnitt III: Schulforum

(vgl. Art. 69 BayEUG)

§ 64 Schulforum

(1) 1Das Schulforum wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. 2Es ist ferner auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 3Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.

(2) 1Das Schulforum tagt nicht öffentlich. 2Es ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 4? 50 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrkräfte und Schüler der Schule, Erziehungsberechtigte der Schüler, Vertreter des Aufwandsträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie den Schularzt hinzuziehen.

(4) Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte.

(5) 1Die Mitglieder des Schulforums haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Schulforum bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 

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© StMUK Ref. IV/1 und IV/2