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Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
(Volksschulordnung VSO)


SIEBTER TEIL: Schule und Erziehungsberechtigte

(vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)

 
§ 65 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen.

(2) 1Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtszeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich, die Fachlehrer monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab. 2Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahrs bekanntgegeben. 3Im übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.

(3) 1In jedem Schulhalbjahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem die Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten gleichzeitig zur Verfügung stehen. 2Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, daß berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch möglich ist. 3Ort und Zeit des Elternsprechtags werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt.

(4) 1In jedem Schuljahr sind möglichst in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen durchzuführen, in denen den Erziehungsberechtigten insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. 2Dem begründeten Antrag des Elternbeirats auf Anberaumung einer weiteren Klassenelternversammlung soll entsprochen werden. 3Die Klassenelternversammlung wird vom Schulleiter oder vom Klassenleiter einberufen und geleitet. 4Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte nehmen bei Bedarf teil.

(5) 1Die Erziehungsberechtigten aller Schüler oder der Schüler mehrerer Klassen oder Jahrgangsstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen betreffen, dies geboten erscheinen lassen. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. 4Die Klassenleiter der betreffenden Klassen nehmen daran teil.

(6) An einem Tag im Schuljahr können die Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter eingeladen werden, um Einblick in die Arbeit der Schule zu nehmen (Tag der offenen Tür).

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© StMUK Ref. IV/1 und IV/2