(vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 66 Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Informationsbesuche
§ 67 Sammlungen und Spenden
§ 68 Pausenverkauf, Sammelbestellungen
§ 69 Druckschriften und Plakate
§ 70 Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
§ 71 Erhebungen
§ 72 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen
(1) 1Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur Schule gehöriger Personen in der Schule bedürfen der
Genehmigung des Schulleiters. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche oder erzieherische Bedeutung zukommt. 3Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nicht verbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. 4Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.
(2) 1Informationsbesuche nicht zur Schule gehöriger Personen im Unterricht sind unbeschadet des ? 65 Abs. 6 nicht zulässig. 2Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
(1) 1In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum, bei Grundschulen im Einvernehmen mit dem Elternbeirat genehmigen. 3Unterrichtszeit darf jedoch für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) 1Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von Schulleiter und Lehrkräften nicht angeregt werden. 2Soweit solche Spenden durch die Erziehungsberechtigten selbst oder vom Elternbeirat veranlaßt werden, ist eine Einflußnahme durch die Schule zu vermeiden.
(3) 1Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2Dieser Hinweis kann insbesondere durch Anbringen eines Firmenzeichens des Dritten, durch einen Eindruck von höchstens einer halben Seite in einem Druckwerk oder mündlich bei geeigneter Gelegenheit erfolgen. 3Unzulässig ist eine über die Nennung des Zuwenders, der Art
und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 4Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums, bei Grundschulen nach Anhörung des Elternbeirats.
(1) 1Während der Pausen ist der Verkauf von einfachen Speisen und alkoholfreien Getränken erlaubt. 2Die Einzelheiten regelt der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulforum, bei Grundschulen im Benehmen mit dem Elternbeirat. 3Die Aufstellung von Warenautomaten in der Schulanlage setzt voraus, daß der Aufwandsträger mit der Aufstellerfirma einen jederzeit kündbaren Mietvertrag abschließt, in dem ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern und seine Bediensteten enthalten ist, und daß der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulforum, bei Grundschulen im Benehmen mit dem Elternbeirat unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zustimmt.
(2) 1Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere schulische Gründe sie erfordern. 2Sammelbestellungen von Jugendzeitschriften sind mit Genehmigung des Staatsministeriums zulässig. 3Diese Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Zeitschriften nach Inhalt und Gestaltung pädagogisch empfehlenswert sind und keine politische Werbung enthalten.
(1) 1Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler nur verteilt werden, wenn sie für Erziehung und Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. 2Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter. 3Die Verteilung von Werbematerial anläßlich der Wahl der Elternvertretung über die Schüler ist unzulässig. 4Die Vorschriften über die Berufsberatung in den Schulen bleiben unberührt.
(2) 1Plakate, die sich an Schüler wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht förderlich sind. 2Die Genehmigung erteilt der Schulleiter.
(3) Informationen über öffentlich geförderte Sing- und Musikschulen und die Anmeldung zu solchen Schulen sind in der Schule zulässig.
(1) 1Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung des Schulleiters zulässig. 2Die Zustimmung setzt voraus
- bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage das schriftliche Einverständnis des Aufwandsträgers;
- für die Mitwirkung der Schüler das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten, die über das Vorhaben zu unterrichten sind.
(2) Bei Aufnahmen für Klassenbilder und für Bilder von besonderen schulischen Veranstaltungen findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.
(3) Die Beteiligung der Lehrkräfte und Schüler ist freiwillig.
(1) 1Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlichen Untersuchungen sind in den Schulen nur nach Zustimmung des Staatlichen Schulamts zulässig. 2Bezieht sich die Erhebung auch auf andere Volksschulen im gleichen
Regierungsbezirk außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Staatlichen Schulamts, so trifft die Entscheidung die Regierung, in allen übrigen Fällen das Staatsministerium.
(2) 1Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schule in zumutbarem Rahmen hält. 2Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3Durch Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, daß
- aus der Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelne Schüler, Erziehungsberechtigte oder Lehrkräfte gezogen werden können und die Anonymität der betroffenen Personen gewahrt bleibt;
- die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, daß der Zweck der Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet.
4Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Schüler und Lehrkräfte zur Mitwirkung bei der Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der betroffenen Personen durchgeführt werden darf.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwandsträgers.
(1) 1Fallen für die Durchführung von Schulskikursen, Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Unkosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Unkostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 2Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3Die
Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder den von ihm damit beauftragten Bediensteten. 4Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuß statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.
(2) 1Für Hauptschüler, die am Betriebspaktikum teilnehmen, ist vom Schulträger für die Zeit des Betriebspaktikums eine Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen. 2Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Beiträge für die Schülerhaftpflichtversicherung rechtzeitig an die Schule zu entrichten.
© StMUK Ref. IV/1 und IV/2